Ein anerkanntes Personenzertifikat nach den Kriterien der ÖNORM EN ISO/IEC 17024

Das Zertifikat "Personenzertifizierter Mediator / Personenzertifizierte Mediatorin (PZM)" wurde für Selbständige wie auch für Mitarbeiter:innen aller Unternehmensgrößen und Branchen entwickelt.

Zielgruppe sind Selbständige und Mitarbeiter:innen aus Dienstleistung, Verwaltung und Produktion, die Mediationsprozesse verantwortlich durchführen.

Die erfolgreich abgelegte Prüfung wird mit einem Personenzertifikat nach den Kriterien der ÖNORM EN ISO/IEC 17024 bestätigt - Sie erhalten einen Kompetenznachweis nach internationalen Maßstäben.

Das Zertifikat PZM

Die WIFI Zertifizierungsstelle der Wirtschaftskammer Österreich bestätigt mit dem Zertifikat "Personenzertifizierter Mediator/ Personenzertifizierte Mediatorin (PZM)" dass Inhaber:innen die Kenntnisse und Fähigkeiten zur Planung, Durchführung und Evaluierung eines Mediationsprozesses von der Auftragsgestaltung bis zur nachhaltigen konsensualen Lösungsimplementierung - vor dem Hintergrund der ethischen und durch den Berufsstandard vorgegebenen Grundsätze - besitzen. Zertifikatsinhaber:innen sind in der Lage typische Konfliktsituationen zu erkennen, Deeskalationsstrategien zielgerichtet anzuwenden, visuelle Medien sachgerecht auszuwählen, richtig einzusetzen und einen effektiven strukturierten Verlauf des Mediationsverfahrens mit den Konfliktparteien zu vereinbaren und sich an ihn zu halten. Sie haben die Fähigkeit, den Mediationsfortschritt zu überprüfen, zu messen und zu steuern und die erforderlichen Zeitressourcen für die verschiedenen Formen der Kommunikation einzuschätzen und effizient zu nutzen, ohne selbst als Mediator:in zu werten oder zu bewerten.
Dies umfasst auch Kenntnisse zu Methoden der Evaluation, der Evaluation während des Prozesses zur Entwicklungsförderung, der angemessenen Dokumentation und des Feedbacks.

Zertifikatshalter:innen haben durch das Zertifikat:

  • einen nach internationalen Maßstäben verbrieften Kompetenznachweis erbracht
  • und halten ihre Kompetenzen auf dem Gebiet der Mediation auch während der Geltungsdauer des Zertifikates (4 Jahre) durch laufende Weiterbildung aufrecht.

Dieses Programm wird in Deutschland in Kooperation mit dem MESH®INSTITUTE durchgeführt.

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Zugangsvoraussetzungen

Erstzertifizierung:

Wir zertifizieren Sie gerne zum PZM wenn Sie:

Variante A

  • eine Ausbildung zum Mediator gemäß ZifMediat-AV bzw. ZMediatAusbV absolviert haben
  • und das 28. Lebensjahr vollendet haben
  • und an einer Einzelsupervision im Anschluss an eine als Mediator oder Co-Mediator durchgeführte Mediation teilgenommen haben
  • und eine abgeschlossene Schul- oder Berufsausbildung besitzen
  • und Sie einen schriftlichen Antrag an uns stellen (siehe Formulare "Antrag/Bedingungen")
  • und Sie die Zertifikatsprüfung PZM bestanden haben (siehe Formulare "Zertifizierungsablauf" und "Prüfungsablauf").

Rezertifizierung:

Wir verlängern Ihr PZM-Zertifikat gerne um weitere 4 Jahre (entsprechend den geltenden Zertifizierungsbedingungen), wenn Sie:

  • eine einschlägige Berufspraxis haben, indem Sie min. viermal an einer Einzelsupervision, jeweils im Anschluss an eine als Mediator:in oder Co-Mediator:in durchgeführte Mediation, teilgenommen haben. Diese vier Supervisionen haben innerhalb von 2 Jahren nach der Zertifizierung zu erfolgen
  • und eine einschlägige Weiterbildung besucht haben (40 Lerneinheiten Refreshing)
  • und einen schriftlichen Antrag an uns stellen (siehe Formulare "Antrag/Bedingungen")

HINWEIS:

Bitte beachten Sie, dass Ihr Antrag und die geforderten Nachweise fristgerecht (frühestens jedoch 2 Monate vor Ablauf der Zertifikatsgültigkeit) bei uns einlangen müssen.

ACHTUNG: Die Gültigkeit Ihres Zertifikates erlischt mit dem am Zertifikat angegebenen Datum. Bis spätestens 6 Monate nach Ablauf Ihres Zertifikats haben Sie aber noch die Möglichkeit zu rezertifizieren. Wird auch diese Frist überschritten, dann ist eine Rezertifizierung leider nicht mehr möglich und Sie müssen die Zertifizierungsprüfung zur Gänze neu ablegen.

Angerechnet können nur einschlägige Weiterbildungen werden, die frühestens 18 Monate vor Ablauf der Gültigkeit besucht wurden.